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S a t z u n g

 
 
§ 1
Der Verein führt den Namen "Wirtschaftsförderkreis Harlingerland e. V.". Sitz des Vereins ist Wittmund. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2
Aufgabe des Vereins ist die ständige Förderung und Entwicklung des Wirtschaftslebens zur Anhebung der Lebensqualität der Bevölkerung im Landkreis Wittmund. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Information und ideelle Werbung für die Schaffung und Bereitstellung von Beschäftigungsprogrammen und Ausbildungsplätzen für Jugendliche und Erwachsene erfüllt.
Der Verein kann für diese Aufgabe Beratungseinrichtungen (Fortbildungsakademien o. ä.) in eigener Trägerschaft einrichten oder mit anderen, gemeinnützigen Institutionen zur Erfüllung dieser Aufgabe zusammenarbeiten.
Daneben bestrebt der Verein die Qualifizierung bestehender Unternehmen und die Beratung bei Neugründungen und Neuansiedlungen, damit neue Arbeits- und Ausbildungsplätze geschaffen werden.
Der Verein soll alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, die für eine Verfolgung seiner Aufgaben geeignet sind, soweit die dafür notwendigen Ausgaben mit den verfügbaren Mitteln des Vereins aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und anderen Zuwendungen gedeckt werden können und soweit diese Maßnahmen den Regeln des § 3 dieser Satzung nicht entgegenstehen.
 
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist überparteilich. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede Unternehmung des Wirtschaftslebens, jede Einzelperson sowie Zusammenschlüsse jeder Art, die einer Wirtschaftsförderung dienen, werden.
Fördernde Mitglieder, insbesondere öffentlich-rechtliche Körperschaften, können vom Vorstand aufgenommen werden.
Die Mitgliedschaft ist bei dem Vorstand des Vereins schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres und ist drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres anzuzeigen.

§ 6
Der Verein erhebt für die Mitgliedschaft Beiträge. Die Höhe des Jahresbeitrages für Einzelpersonen, Unternehmungen und andere Institutionen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Beiträge sind bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einzuzahlen. Im Laufe des Jahres nicht verausgabte Beiträge werden zur Erfüllung des Vereinszweckes vorgetragen.

§ 7
 
Die Vertretung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und 2 stellvertretenden Vorsitzenden. Daneben gehören dem Vorstand der Schatzmeister, der Schriftführer und bis zu 15 Beisitzer an. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung für die laufende Wahlperiode bestimmt. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Personen als ständige Gäste zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
Der Vorsitzende ist allein, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nur gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer arbeitsrechtlich verpflichten.

§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal im Jahr stattzufinden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung in der Tageszeitung "Anzeiger für Harlingerland" und zwar spätestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Daneben kann der Vorstand sämtliche Mitglieder schriftlich zur Versammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und für seine Entlastung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine qualifizierte Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

§ 9
Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die spätestens 28 Tage vor dem Termin der Versammlung vom Vorstand einzuberufen ist. Für den Auflösungsbeschluß ist eine dreiviertel Mehrheit sämtlicher Mitglieder erforderlich. Sind in der Versammlung weniger als dreiviertel sämtlicher Mitglieder anwesend, so ist unverzüglich durch den Vorstand eine neuer Mitgliederversammlung einzuberufen mittels schriftlicher Einladung, die spätestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung aufgegeben (Poststempel) werden muß. Diese Mitgliederversammlung kann durch eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen. Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen auf den Landkreis Wittmund über. Dieser hat das Vermögen unmittelbar aus ausschließlich für die Jugendarbeit, vornehmlich für die Fortbildung junger Arbeitnehmer zu verwenden.
 
 
 
Vorstehende Satzung wurde beschlossen in Wittmund, am 10. Mai 1989. Die Satzungsänderung des § 7, Absatz 1 der Mitgliederversammlung vom 20. Mai 1992 ist enthalten.
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Aktualisiert am 16.05.2012

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